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Satzung des Bürgerverein

Satzung finden Sie hier auch als Download

§ 1 NAME, SITZ
  1. Der am 11.03.1959 in Karlsruhe – Knielingen gegründete Verein führt den Namen "Bürgerverein Knielingen e.V." kurz genannt: BVK.
    Der BVK ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Karlsruhe – Knielingen.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO und der Gemeinnützigkeitsverordnung.
  2. Die Arbeit des BVK vollzieht sich auf demokratischer Grundlage und unter Einhaltung absoluter parteipolitischer und konfessioneller Neutralität.
  3. Der Verein fördert und unterstützt insbesondere
    1. die Jugendarbeit
    2. die Altenpflege
    3. die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensbedingungen der Bevölkerung,
    4. die Pflege der Heimatgeschichte und des örtlichen Brauchtums,
    5. den Natur- und Umweltschutz, sowie den Landschaftsschutz,
    6. die Pflege der unter Denkmalschutz stehenden Gebäude.
§ 3 Mitteleinsatz
  1. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.
  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen und juristischen Person schriftlich beantragt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Aktives und passives Wahlrecht haben nur volljährige Mitglieder.
  2. Der Verein hat
    1. ordentliche Mitglieder.
      Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen.
    2. kooperative Mitglieder:
      Kooperative Mitglieder können alle Vereine, Firmen und gemeinnützige Organisationen, mit Sitz und Wirkungskreis in Knielingen sein.
    3. Ehrenmitglieder:
      Ehrenmitglieder sind Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes von der Jahreshauptversammlung ernannt.

    4. Die Mitgliedschaft endet durch:
  3. Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung von Vereinen, Firmen und gemeinnützigen Organisationen bei kooperativen Mitgliedern
  4. Austritt
    Der Austritt kann nur zum Jahresende mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  5. Streichung aus der Mitgliederliste auf Vorstandsbeschluss im Falle von Beitragsrückständen nach erfolgloser Mahnung.
  6. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen vereinsschädigenden oder den Vereinszweck gefährdenden Verhaltens. Der Ausschluss wird vom geschäftsführenden Vorstand beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Hiergegen ist Einspruch binnen eines Monats ab Bescheidzugang zulässig. Der Einspruch wird bei der nächsten Sitzung des erweiterten Vorstandes behandelt und endgültig entschieden.
§ 5 Beitrag und Geschäftsjahr
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Alle Beiträge sind in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres fällig.
  3. Jedes volljährige ordentliche Mitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird. Minderjährige ordentliche Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
  4. Kooperative Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes von der Jahreshauptversammlung beschlossen wird.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Bürgervereins Knielingen (BVK) sind:
  1. der geschäftsführende Vorstand
  2. der erweiterte Vorstand
  3. die Jahreshauptversammlung
§ 7 Der geschäftsführende Vorstand
  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Finanzverwalter,
    4. dem Schriftführer,
    5. den mindestens fünf Beisitzern. Die Anzahl der Beisitzer kann jederzeit auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes um zwei Beisitzer erhöht oder erniedrigt werden.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten und durch den zweiten Vorsitzenden, die jeweils einzeln vertretungsbefugt sind.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 2 Jahre auf der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Barauslagen können in angemessenem Rahmen erstattet werden.
§ 8 Der erweiterte Vorstand
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand,
    2. mindestens einem Vertreter für je angefangene fünfzig volljährige ordentliche Mitglieder.
      Die Vertreter der ordentlichen Mitglieder werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei diesem Wahlgang sind nur ordentliche Mitglieder stimmberechtigt.
    3. je einem Vertreter der kooperativen Mitglieder.
    4. bis zu drei Vertretern der Knielinger Jugend mit einem Alter von jeweils bis zu 30 Jahren, die sich vereinsübergreifend für die Knielinger Jugend einsetzen. Sie werden vom geschäftsführenden Vorstand für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Diese Vertreter haben einaktives und passives Wahlrecht ab dem Alter von 16 Jahren.
  2. Der erweiterte Vorstand ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Es sind ihm dabei die wesentlichen Vorgänge und die Geschehnisse im Verein vorzutragen. Er übt beratende und mitbestimmende Funktion aus.
§ 9 Die Jahreshauptversammlung
  1. Die Jahreshauptversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
  2. Zur Jahreshauptversammlung werden alle Mitglieder durch Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift "der Knielinger" mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung erfolgt spätestens zwei Wochen vorher.
  3. Anträge zur Tagesordnung sind von den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der angekündigten Jahreshauptversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
  4. Die Jahreshauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.
  6. Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nicht ein anderes Stimmenverhältnis vorschreibt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die kooperativen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.
  7. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll mindestens folgende Punkte enthalten:
    1. Rechenschaftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes über das abgelaufene Kalenderjahr,
    2. Kassenbericht des Finanzverwalters,
    3. Bericht der Kassenprüfer,
    4. Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern,
    6. Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes im Rhythmus von zwei Jahren für zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur Gültigkeit der Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
    7. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, oder
    2. auf Beschluss des erweiterten Vorstandes mit Stimmenmehrheit von zwei Drittel der Stimmberechtigten, oder
    3. auf Antrag von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder.
  2. Bei allen in Punkt 1 aufgeführten Fällen sind Zweck und Gründe für die außerordentliche Mitgliederversammlung:
    1. schriftlich zu formulieren und zu dokumentieren,
    2. In der Tagesordnung für die außerordentliche Mitgliederversammlung aufzuführen.
    3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens drei Wochen vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen.
§ 11 Finanzverwalter, Kassenprüfer
  1. Der Finanzverwalter verwaltet das Geld- und Sachvermögen des Vereins.
  2. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ordnungsgemäß Buch zu führen. Jeweils am Ende eines Geschäftsjahres ist ein Kassenführungsbericht zu erstellen und der nächsten Jahreshauptversammlung vorzulegen.
  3. Den gewählten Kassenprüfern ist jederzeit Zugang zu allen kassentechnischen Unterlagen zu gewähren. Die Kassenprüfung erfolgt spätestens vier Wochen vor der Jahreshauptversammlung auf der Basis des Kassenführungsberichts des Finanzverwalters für das abgelaufene Geschäftsjahr.
§ 12 Schriftführer
Der Schriftführer erledigt nach Anweisung des Vorsitzenden:
  1. Den Schriftwechsel des Bürgervereins.
  2. Die Erstellung der Protokolle aller Sitzungen und Versammlungen des Bürgervereins.
§ 13 Satzungsänderungen
  1. Satzungsänderungen können von der Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind mit der Einberufung zur Jahreshauptversammlung bekannt zugeben.
§ 14 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Karlsruhe für soziale Zwecke im Stadtteil Knielingen. Es muss sichergestellt sein, dass diese soziale Einrichtung vom Finanzamt als steuerbegünstigte, besonders anerkannte Körperschaft gemäss § 52 AO anerkannt ist.
  3. Die beschlossene Auflösung führt der noch amtierende geschäftsführende Vorstand oder ein Liquidator, der von der außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt wurde, durch.
§ 15 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Karlsruhe.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese geänderte Satzung wurde am 11. März 2011 der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Sie wurde mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschlossen. Damit tritt sie mit gleichem Tage in Kraft. Alle früheren Satzungen sind damit ungültig.
Stand 11.03.2011