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Anhörungs­­­ver­­fah­ren zur Planfest­s­tel­­lung

Planfeststellungen

 Verlängerung der Straßenbahnlinie 2 Knielingen 2.0 (PDF, 92 KB) 

­Bekannt­­ma­chung: Anhörungs­­­ver­­fah­ren zur Planfest­s­tel­­lung der Verlän­grung der Straßen­bahn­­li­­nie 2 Knielingen 2.0

Planunterlagen (PDF) 

B e k a n n t m a c h u n g
Anhörungsverfahren zur Planfeststellung der Verlängerung der
Straßenbahnlinie 2 Knielingen 2.0
1. Die Verkehrsbetriebe Karlsruhe GmbH beabsichtigt den Neubau und Betrieb einer
Straßenbahnanlage in Knielingen. Die Straßenbahnlinie 2 vom heutigen Endpunkt


an der Haltestelle Lassallestraße soll bis in das Wohngebiet Knielingen Nord in die
Egon-Eiermann-Allee verlängert werden. Die zweigleisige Neubaustrecke beginnt in
der Siemensallee in Höhe des heutigen Gleiswendedreiecks an der Lassallestraße
und führt künftig in Mittellage weiter durch die Siemensallee, schwenkt dann an der
Kreuzung mit der Sudentenstraße (Kreisstraße 9650) nach Nordosten und folgt dieser
Straße rund 750 m bis zur Einmündung der Egon-Eiermann-Allee. Dort schwenkt
die Trasse in die Egon-Eiermann-Allee ein und endet kurz vor der Eggensteiner Stra-
ße mit einer Wendeschleife und einem Abstellgleis. Die Bahngleise verlaufen, abgesehen
von Straßenquerungen, eingebettet in einem begrünten Bahnkörper.
Entlang der Straße werden vier neue Haltestellen angelegt (Haltestelle Sudentenstraße
in der Siemensallee, Haltestelle Pionierstraße in der Sudentenstraße sowie die
Haltestellen Egon-Eiermann-Allee und Knielingen-Nord jeweils in der Egon-Eiermann-Allee).
Das in Höhe der Lassallestraße vorhandene Stumpfgleis mit Bahnsteig,
die Weichenverbindungen in der Siemensallee sowie das Wendegleis mit Ausstiegsbahnsteig
werden ersatzlos zurückgebaut.
Der Bau dieser Straßenbahnanlagen sowie die damit in Zusammenhang stehenden
Veränderungen an bestehenden Gleisanlagen und Straßenflächen bedürfen einer
Planfeststellung gemäß § 28 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Verbindung
mit den §§ 72 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Zuständig
für das Anhörungsverfahren ist die Stadt Karlsruhe, zuständige Behörde für die
Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss
ist das Regierungspräsidium Karlsruhe. Integrierter Bestandteil des Verfahrens ist die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgeschriebene
Prüfung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens und die Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 9 UVPG. Der Vorhabenträger hat zur Beurteilung der Umweltauswirkungen
des Vorhabens neben der Vorhabensbeschreibung folgende Unterlagen
vorgelegt:
- Umweltverträglichkeitsstudie mit Ausführungen zu den Auswirkungen des Vorhabens
sowie zu deren Vermeidung, Verminderung und Ausgleich
- Landschaftspflegerischen Begleitplan
- Artenschutzfachbeitrag
- Schall- und erschütterungstechnische Untersuchungen
Im Übrigen wird auf die ausliegenden Planunterlagen verwiesen, die die nach § 6
Abs. 3 UVPG erforderlichen Unterlagen enthalten. Die Anhörung zu den ausgelegten
Planunterlagen dient damit auch der Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG.
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2. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom
17. Mai bis 16. Juni 2016
während der Dienststunden im Stadtplanungsamt, Karl-Friedrich-Straße 14 - 18,
Hinterhaus, 1. OG, Zimmer 1.10, zur Einsicht aus.
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 30.06.2016
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Zentralen Juristischen Dienst der
Stadt Karlsruhe, Rathaus am Marktplatz, 2. OG, Zimmer A 213, (Postanschrift:
76124 Karlsruhe) Einwendungen erheben. Das Vorbringen muss so konkret sein,
dass die Anhörungs- und die Planfeststellungsbehörden erkennen können, in welcher
Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen sollen.
Dazu muss mindestens in groben Zügen dargelegt werden, welche Beeinträchtigung
befürchtet werden, ohne dass dies allerdings näher begründet werden muss.
Nach Ablauf der Frist eingegangene Einwendungen oder Äußerungen sind ausgeschlossen,
sofern wegen unverschuldeter Fristversäumnis keine zu beantragende
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 32 LVwVfG in Betracht kommt.
Dieser Ausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Klageverfahren, soweit sich
die Einwendungen auf Schutzgüter nach § 2 Abs. 1UVPG beziehen.
Ein Zugang für Einwendungen auf elektronischem Wege ist nicht eröffnet. Einwendungen
die dennoch auf diesem Wege eingehen, erfüllen nicht die nach § 73
Abs. 4 LVwVfG vorgeschriebene Schriftform.
Wollen mehrere Personen (z. B. Interessengemeinschaften) gleichförmige Einwendungen
erheben, ist es zweckmäßig, wenn eine oder mehrere Personen als Vertreter
benannt und dessen/deren Anschrift mitgeteilt wird.
4. Zugleich werden hiermit die vom Bund und Land anerkannten Naturschutzvereinigungen
sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen
und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegungen von Rechtsbehelfen
in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen)
von der Auslegung des Plans benachrichtigt und es wird ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben.
Die in Nr. 3 bestimmte Äußerungsfrist gilt auch für die Vereinigungen. Nach Ablauf
der Frist sind sie mit Einwendungen und Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren
ausgeschlossen.
5. Die Stellungnahmen und Einwendungen werden in einem
Erörterungstermin
am 23.08.2016, Beginn 9.30 Uhr
im Großen Sitzungssaal des Rathauses am Marktplatz in Karlsruhe
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behandelt. Der Termin wird, soweit es erforderlich ist, am Folgetag 24.08.2016 ab
9.30 Uhr, fortgesetzt. Die Teilnahme am Termin ist freigestellt. Die Vertretung durch
einen Bevollmächtigten ist möglich; die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen.
Wird eine zeitliche oder örtliche Verlegung des festgelegten Erörterungstermins
oder ein weiterer Erörterungstermin erforderlich, können die Einwender hierüber
durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, wenn mehr als
50 Personen zu verständigen sind. Des Weiteren kann die Zustellung der Entscheidung
über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Erörterungstermin bei Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann. Die durch Beteiligung am
Anhörungsverfahren entstehenden Kosten können nicht erstattet werden (z. B.
Einsichtnahme in die Planunterlagen, Teilnahme am Erörterungstermin,
Beauftragung eines Bevollmächtigten).
6. Über die Einwendungen entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe als Planfeststellungsbehörde
nach Abschluss des Anhörungsverfahrens.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde
nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin sondern in einem
gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
7. Vom Beginn der Auslegung der Planunterlagen besteht gemäß § 28 a PBefG eine
Veränderungssperre hinsichtlich aller vom Plan betroffenen Flächen. Auf diesen
dürfen bis zur ihrer Inanspruchnahme keine wesentlich wertsteigernden oder
sonstigen Baumaßnahmen mit erheblich erschwerenden Veränderungen
vorgenommen werden. Im Übrigen wird auf die gesetzliche Regelung verwiesen.
8. Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen
sind auch auf der Internetseite der Stadt Karlsruhe
http://www.karlsruhe.de
unter: amtliche Bekanntmachungen --> Planfeststellungen
zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht bei der
Stadt Karlsruhe ausgelegten Unterlagen.
Karlsruhe, 13.05.2016
Stadt Karlsruhe
Zentraler Juristischer Dienst

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